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EuGH: Die Generalanwältin teilt die Rechtsansicht unserer Mandantin

Im Vorabentscheidungsverfahren in der Rs Gruber (C-570/13) hat die Generalanwältin Kokott die Rechtsansicht unserer Mandantin, Frau Gruber, geteilt, wonach die Frau Gruber entgegengehaltene Bindungswirkung von UVP-Feststellungsbescheiden sowohl gegen primäres, als auch gegen sekundäres Unionsrecht verstößt.

Dr. List vor dem EuGH

Foto: Univ.-Doz. Dr. Wolfgang List am Sitz des EuGH in Luxemburg

In den am 13.11.2014 vor dem EuGH in Luxemburg verkündeten Schlussanträgen der Generalanwältin Kokott zu der Rs Gruber (C-570/13) hat die Generalanwältin festgehalten, dass die österreichische Rechtslage, wonach den betroffenen Nachbarn - wie etwa Frau Gruber - UVP-Feststellungsbescheide entgegengehalten werden, obwohl sie diese UVP-Bescheide nicht anfechten konnten, sowohl gegen den Art. 47 der Grundrechte-Charta der EU (Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht) als auch gegen die UVP-Richtlinie verstößt.

Damit wurde die von Frau Gruber vertretene Rechtsansicht vollinhaltlich bestätigt!

Wir warten alle mit Spannung auf die endgültige Entscheidung des EuGH, die in den nächsten Monaten ergehen soll.

 

List Rechtsanwalts GmbH

 

ppEuGH

Foto: Mag. Piotr Pyka am Sitz des EuGH in Luxemburg

 

 

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