Skip to main content

Rechtliche Stellungnahme vom 24.05.2017 zur Änderung des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes am Heumarkt

Rechtliche Stellungnahme zur rechtlichen Stellungnahme der Magistratsdirektion der Stadt Wien, Geschäftsbereich Recht vom Jänner 2017, Zl. MDR-307751-2015-8, zur strafrechtlichen Problematik bezüglich der Abänderung des Flächenwidmungsplanes betreffend das Areal am Heumarkt.
"Rechtliche Stellungnahme zur rechtlichen Stellungnahme der Magistratsdirektion der Stadt Wien, Geschäftsbereich Recht vom Jänner 2017, Zl. MDR-307751-2015-8, zur strafrechtlichen Problematik bezüglich der Abänderung des Flächenwidmungsplanes betreffend das Areal am Heumarkt
 
Die List Rechtsanwalts GmbH erlaubt sich, in gebotener Kürze sowie möglichst klar und verständlich, auf die ihr zuletzt zur Kenntnis gebrachte rechtliche Stellungnahme der Magistratsdirektion Wien Folgendes festhalten:

  1. Die Magistratsdirektion Wien liegt in ihrer Stellungnahme insoweit richtig, als ihr zuzustimmen ist, dass die Welterbekonvention ein gesetzesändernder oder gesetzesergänzender Staatsvertrag ist und keinen Verfassungsrang besitzt. Der Magistratsdirektion Wien ist allerdings entgangen, dass dieser Staatsvertrag nicht nur vom Nationalrat, sondern auch vom Bundesrat genehmigt wurde, sodass auch die Länder ihre Zustimmung abgegeben haben.
  1. Der Magistratsdirektion Wien ist auch insofern zuzustimmen, als sich die Bestimmungen der Welterbekonvention primär an die Mitgliedstaaten der Konvention richten, sodass die im Art 4 Welterbekonvention verankerte Pflicht, das Weltkulturerbe zu erhalten und an künftige Generationen weiterzugeben, die Republik Österreich, somit den Bund und die Länder, trifft.
  1. Dass die Welterbekonvention, anders als die Magistratsdirektion Wien vermeint, unmittelbar angewendet werden kann (self-executing), zeigen bereits die Erläuterungen zur Welterbekonvention (Seite 24; https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XVIII/I/I_00644/imfname_261746.pdf)in denen Folgendes festgehalten wurde:
erl1

Aus diesen Erläuterungen ergibt sich auch klar, dass die Welterbekonvention keinen bloß politischen Charakter hat, sondern konkrete Pflicht, nämlich jene der Erhaltung und der Weitergabe des Weltkulturerbes, enthält.
 
Die Rechtsansicht der List Rechtsanwalts GmbH findet ihre Deckung sowohl in den Gesetzesmaterialien, als auch wird sie von der Lehre bestätigt (vgl beiliegenden Aufsatz Perthold-Stoitzner, Das Übereinkommen zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt aus völkerrechtlicher und innerstaatlicher Sicht, JRP (2011) 19, 111-120).

  1. Da die Welterbekonvention in Österreich im Gesetzesrang steht, kann sie auch als Maßstab für die Beurteilung von Verordnungen (Flächenwidmungs- und Bebauungsplan) durch den Verfassungsgerichtshof herangezogen werden, weil Gesetzen im Stufenbau der Rechtsordnung ein höherer Rang zukommt als Verordnungen
  1. Dass der Verfassungsgerichtshof festgestellt hat, dass der Verordnungsgeber an die Welterbekonvention nicht gebunden sei, ist nicht nachvollziehbar und wird Gegenstand eines weiteren Prüfungsantrags an den Verfassungsgerichtshof sein, da der Verfassungsgerichtshof diese Auffassung nicht begründet hat. Die Welterbekonvention ist mit Privatgutachten, Stellungnahmen des Fachbeirates bzw „Hochhausrichtlinien“ nicht vergleichbar, weil diese – im Gegensatz zur Welterbekonvention – nicht im Bundesgesetzblatt kundgemacht werden. Dass die Welterbekonvention bindend ist, belegt auch die wissenschaftliche Literatur (siehe Beilage).
  1. Zur behaupteten „eingeschränkten innerstaatlichen Relevanz“ der Welterbekonvention bzw zur Behauptung es liege kein Schaden vor, ist auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu Verstößen gegen das Denkmalschutzgesetz (DMSG) zu verweisen.

 
Demnach hat der Oberste Gerichtshof festgestellt, dass dann, wenn der Bürgermeister als Baubehörde erster Instanz (Beamter) eine Abbruchbewilligung und einen Abbruchbescheid erlässt, ohne eine denkmalschutzrechtliche Bewilligung einzuholen, der Tatbestand des Amtsmissbrauchs (§ 302 Abs 1 StGB) erfüllt ist, weil dadurch der Bund in seinem konkreten Recht auf Erhaltung von unbeweglichen von Menschen geschaffenen Gegenständen von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung (Denkmäler), geschädigt wird (vgl Aufsatz von Ratz, Missbrauch der Amtsgewalt durch Verstoß gegen DMSG, EvBl 2014, 83 – Beilage ./B).

Im gegenständlichen Fall würde der Bund bzw das Land Wien, in seinem konkreten Recht auf Erhaltung des Weltkulturerbes (dieses Recht bzw Pflicht ergibt sich aus der Art 4 Welterbekonvention und wird durch die Aufnahme der Welterbestätte in die Liste des Welterbes konkretisiert – vgl Seite 116 im Aufsatz Beilage ./A) geschädigt, wenn ein Flächenwidmungs- und Bebauungsplan (eine Verordnung) erlassen würde, der zur Aberkennung des Welterbetitels für das „Historische Zentrum von Wien“ führen würde. Die entsprechende Befugnis liegt in diesem Fall bei den Wiener Gemeinderäten, weil sie als Beamte Verwaltungsakte zu setzen haben, die mit den Landes- und Bundesgesetzen im Einklang zu stehen haben.

Beilagen:

./A       Perthold-Stoitzner, Das Übereinkommen zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt aus völkerrechtlicher und innerstaatlicher Sicht, JRP (2011) 19, 111-120.

./B       Ratz, Missbrauch der Amtsgewalt durch Verstoß gegen DMSG, EvBl 2014, 83."

Stellungnahme im Original (pdf-Datei)

Zusammenarbeit mit
In Zusammenarbeit mit Advofin Prozessfinanzierung AG
Anschrift:

Weimarer Straße 55/1, A-1180 Wien

Telefon:

+43 (1) 908 18 98 - 0

Fax:

+43 (0) 1 908 18 98 - 18

E-Mail:

Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.