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VfGH Beschwerde erfolgreich: VfGH hebt § 359b Abs 1 Z 4 GewO 1994 idgF als verfassungswidrig auf

Mit Beschluss des VfGH vom 29.06.2023, wurde § 359b Abs 1 Z 4 GewO 1994 idgF als verfassungswidrig aufgehoben und der Beschwerde der durch die List Rechtsanwalts GmbH vertretenen Anrainer, gefolgt.

Diese Grundsatzentscheidung stärkt die Parteienrechte betroffener Anrainer in gewerberechtlichen Genehmigungsverfahren.

Mit der Gewerberechtsnovelle 2017 wurde in Bezug auf § 359b GewO 1994 und der Einfügung von Abs 1 Z 4 leg cit den Nachbarn das Parteienrecht in gewissen Gewerbeverfahren genommen. Der Gesetzgeber ist mit der Novellierung des Gesetzes in Bezug auf § 359b Abs 1 Z 4 GewO 1994 über das Ziel hinausgeschossen.

§ 359 Abs 1 Z 4 GewO 1994 ist daher verfassungswidrig, weil den betroffenen Nachbarn zur Gänze die Parteistellung entzogen wird, obwohl unstrittig ist, dass sie Nachbarn iSd Gewerbeordnung 1994 sind und ihre Schutzinteressen im Sinne des § 74 Abs 2 GewO 1994 unmittelbar betroffen sind.

Mit der Aufhebung dieser verfassungswidrigen Norm (§ 359b Abs 1 Z 4 GewO 1994) wurde diese Gleichswidrigkeit beseitigt.

Die Presse hat berichtet: DiePresse_VfGH_Aufhebung

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